Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 02.12.2004 - 1 U 53/04 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 780 BGB
Mailorder-Kreditkartengeschäft: Abstraktes Schuldversprechen des Kreditkartenunternehmens; unvollständig ausgefüllte Leistungsbelege - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
(Mailorder-Kreditkartengeschäft: Abstraktes Schuldversprechen des Kreditkartenunternehmens; unvollständig ausgefüllte Leistungsbelege)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 20.01.2004 - 26 O 329/01
- OLG Frankfurt, 02.12.2004 - 1 U 53/04
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 13.01.2004 - XI ZR 479/02
Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen Kreditkartenunternehmen und …
Auszug aus OLG Frankfurt, 02.12.2004 - 1 U 53/04
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Vertragsverhältnis zwischen einem Kreditkartenunternehmen und einem Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen (BGH NJW 2002, 2234; NJW-RR 2004, 481; 2004, 1122, 1223; 2004, 1124, 1125).Diese Unvollständigkeit hinderte das Entstehen eines abstrakten Schuldversprechens der Zedentin und begründet deren Rückforderungsanspruch gem. § 7 Abs. 4 AGB (BGH NJW-RR 2004, 481, 482).
a) Allerdings hat die Zedentin ihre Pflicht verletzt, nach der Vorlage der Leistungsbelege und vor der Zahlung an die Beklagte die Übereinstimmung des anhand der Kreditkartennummer identifizierbaren wahren Karteninhabers mit der auf dem Leistungsbeleg als Karteninhaber angegebenen Person zu überprüfen (BGH NJW-RR 2004, 481, 483; 1124, 1125).
Aus diesem Grundsatz folgt die Verpflichtung der Zedentin, mit Rücksicht auf die Missbrauchsanfälligkeit des Mailorderverfahrens nach der Vorlage der Leistungsbelege die Übereinstimmung von Besteller und Karteninhaber zu prüfen (BGH NJW-RR 2004, 481, 483).
- BGH, 16.03.2004 - XI ZR 13/03
Verpflichtung des Kreditkartenunternehmens nach Erteilung der Zustimmung; …
Auszug aus OLG Frankfurt, 02.12.2004 - 1 U 53/04
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Vertragsverhältnis zwischen einem Kreditkartenunternehmen und einem Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen (BGH NJW 2002, 2234; NJW-RR 2004, 481; 2004, 1122, 1223; 2004, 1124, 1125).Der in § 3 Abs. 2 AGB geregelte Anspruch der Vertragsunternehmen ist ein Anspruch aufgrund eines abstrakten Schuldversprechens der Zedentin gem. § 780 BGB und steht unter der aufschiebenden Bedingung einer ordnungsgemäß erstellten Belegausfertigung (BGH NJW-RR 2004, 1124, 1225 m. w. N.).
Er beinhaltet insoweit einen Bereicherungsanspruch auf Erstattung von Zahlungen, der der Klägerin bei Unvollständigkeit eines Leistungsbelegs gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB ohnehin zusteht (BGH NJW-RR 2004, 1124, 1225).
Eine Pflicht, die Leistungsbelege im Interesse der Beklagten vor Ablauf dieser Frist zu prüfen, hatte die Zedentin nicht (BGH NJW-RR 2004, 1124, 1125).
- BGH, 16.03.2004 - XI ZR 169/03
Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs des Vertragsunternehmens gegen das …
Auszug aus OLG Frankfurt, 02.12.2004 - 1 U 53/04
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Vertragsverhältnis zwischen einem Kreditkartenunternehmen und einem Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen (BGH NJW 2002, 2234; NJW-RR 2004, 481; 2004, 1122, 1223; 2004, 1124, 1125).Die nach § 4 Abs. 1 AGB zu erstellenden Leistungsbelege werden von der Zedentin als sachgerechte Dokumentation der abgewickelten Geschäfte insbesondere zur Bearbeitung etwaiger Beschwerden eines Karteninhabers benötigt (BGH NJW-RR 2004, 1122, 1123 rechte Spalte).
Im Mailorderverfahren steht der Zahlungsanspruch des Vertragsunternehmens gem. § 780 BGB unter der aufschiebenden Bedingung nicht nur einer ordnungsgemäß erstellten Belegausfertigung, sondern auch des Eingangs einer Bestellung beim Vertragsunternehmen bzw. des Zustandekommens des dem Leistungsbeleg zu Grunde liegenden Geschäfts (BGH NJW-RR 2004, 1122, 1123 linke Spalte unten/rechte Spalte oben).
- BGH, 16.04.2002 - XI ZR 375/00
Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen Kreditkartenunternehmen und …
Auszug aus OLG Frankfurt, 02.12.2004 - 1 U 53/04
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Vertragsverhältnis zwischen einem Kreditkartenunternehmen und einem Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen (BGH NJW 2002, 2234; NJW-RR 2004, 481; 2004, 1122, 1223; 2004, 1124, 1125).